Satzung des Fördervereins der
Brüder-Grimm-Festspiele (Fassung Mai 2017)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Brüder-Grimm-Festspiele Hanau e.V.“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hanau.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Brüder-Grimm-Festspiele. Mit den Brüder Grimm-Festspielen fördert der Verein die Heimatpflege durch das Gedenken an die Brüder Grimm als bedeutende Söhne der Stadt Hanau. Darüber hinaus wird die Kultur durch die  Pflege der deutschen Sprache des Märchens und der Theaterkunst gefördert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein Brüder-Grimm-Festspiele Hanau e.V. mit Sitz in Hanau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
    Er erfüllt diese Zwecke insbesondere dadurch, dass er die Heimatpflege durch das Gedenken an die Brüder Grimm als bedeutende Söhne der Stadt Hanau fördert und die Kultur durch die Pflege der deutschen Sprache, des Märchens und der 
    Theaterkunst fördert. 
    Darüber hinaus sammelt er Mittel für die Verwirklichung oben benannter Zwecke, insbesondere zur Durchführung der Brüder-Grimm-Festspiele in Hanau. Neben dem Sammeln von Spenden kann er auch Veranstaltungen durchführen, deren Erlös für den vorgenannten Zweck zu verwenden ist.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihnen werden auch bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen oder Zulagen gewährt.
  4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden.
    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige Vereinigung werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch den Tod bei natürlichen Personen
    • durch Auflösung der juristischen Person oder der sonstigen Vereinigung
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zumjeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: -
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 8 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat berufen.
  2. Der Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die die Vereinsziele fördern und sich für diese einzusetzen bereit sind im Sinne des § 2 der Satzung.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, Anregungen für die besonderen Belange der Festspiele zu geben. Er berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen.
  4. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von zwei
  5. Der Beirat wählt sich die Vorsitzende / den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Beirat kommt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, jedenfalls vor Beginn der Festspielsaison.
  2. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Einladung in Textform z.B. per Telefax oder Email ist ausreichend. Zur Einberufung genügt auch die Bekanntmachung im „Hanauer Anzeiger".
    Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimm berechtigt sind alle Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:--------
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Entgegennahme der Jahresberichte und
    • Abschlüsse sowie Entlastung des Vorstandes
    • die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Berufung des Beirates
    • Wahl der Rechnungsprüfer

      Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten zuständig, deren Behandlung sie für erforderlich hält oder die ihr auf Antrag des Vorstandes unterbreitet werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder und zwar der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie der Schatzmeister der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung einzeln oder - nach vorheriger Beschlussfassung - gemeinschaftlich gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt. Entsprechendes gilt für die Berufung von Mitgliedern des Beirates.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung anderes vorsieht. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Anträge auf geheime Wahl werden mit einfacher Mehrheit beschieden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer protokolliert.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer,
    5. mindestens zwei weiteren Beisitzern.

      Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden.
  3. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
  4. Sollte das Amtsgericht -Vereinsregister-, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstand ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, sofern sie nur redaktioneller Art sind.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Vereinsmitglieder zu Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung kann ein weiteres Vereinsmitglied als Ersatzrechnungsprüfer wählen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr die Kassenführung, die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu statten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.